Spenden

Wenn Sie der Stiftung TILABA einen Spendenbetrag zukommen lassen, freut uns das sehr. Wir versichern Ihnen, dass wir den Betrag ganz im Sinne der Stiftung verwenden werden.

Unsere Bankbeziehung:

Stiftung TILABA
St. Galler Kantonalbank AG
9001 St. Gallen
IBAN CH38 0078 1620 7499 3200 0

Ziele gemeinsam verfolgen

Wir helfen

Perspektiven zu schaffen

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Absicht der Gründungsmitglieder

Drei gewichtige Anliegen

In der Erkenntnis, dass für leidende Tiere in der Schweiz zu wenig getan wird, Landwirten, die trotz eines grossen persönlichen Einsatzes ein ungenügendes Grundeinkommen erzielen und über keinerlei Freiräume verfügen, sinnvolle Perspektiven eröffnet werden sollten und ausgewählte Projekte der Schweizer Patenschaft für Berggemeinden in unserem Sinn unterstützungswürdig sind, haben sich verschiedene Persönlichkeiten im Jahr 2015 entschieden, eine gemeinnützige Stiftung nach Schweizerischem Recht zu gründen.

Landwirtschaft

Die Stiftung TILABA kann Landwirte, die unverschuldet in Not geraten sind, unterstützen. Not kann durch einen Unfall, einen Todesfall in der Familie, physische und psychische Dauerbelastung, durch Unwetter o.ä. eintreten. Die Stiftung unterstützt aber keine Bauern, die seit langem in Schwierigkeiten leben, den Betrieb nicht ordnungsgemäss führen, staatliche Empfehlungen oder gesetzliche Normen missachten.

 

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Berggemeinden

Die Stiftung TILABA unterstützt die Anstrengungen der Schweizer Patenschaft für Berggemeinden, damit der Alpenraum weiterhin gepflegt, genutzt und vor der Vergandung bewahrt wird. Der Stiftungsrat hat entschieden, dass er sich nur an konkreten Projekten in den Ostschweizer Berg-Kantonen (AI, AR, GL, GR und SG) beteiligt.

 

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Tiere

Die Stiftung TILABA unterstützt nur jene Gesuchsteller, die sich grundsätzlich für eine artgerechte Tierhaltung einsetzen. Dazu gehören die bekannten Vorschriften zur Haltung und Fütterung, zum Transport und zur Schlachtung, zur Kastration und zur Kupierung. Im Vordergrund stehen immer das Tierwohl und der Tierschutz.

 

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Kriterien für eine Bewilligung eines Gesuchs

Nachweis der Notlage

Die Gesuchsteller müssen ihre Notlage nachweisen; diese muss einer Überprüfung durch Dritte standhalten. Im Stiftungszweck sind die Kriterien, nach welchen Spendengesuche entschieden werden, abschliessend umschrieben.

Gesuche können von natürlichen und juristischen Personen (z.B. Stiftungen oder Vereine) eingereicht werden. Über die Aufteilung der Vergabungen und die einzelnen Projekte entscheidet der Stiftungsrat. Er orientiert sich insbesondere am Grundsatz der Bedürftigkeit der Empfänger.

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